ESRS - European Sustainability Reporting Standards

Was ist das und welche verbindlichen Berichtsinhalte gibt es?

01.

Was bedeutet ESRS?

02.

Welche ESRS Inhalte müssen zukünftig berichtet werden?

03.

Für wen gelten welche ESRS-Pflichten und ab wann?

Was bedeutet ESRS?

Die Abkürzung ESRS steht für European Sustainability Reporting Standards. Diese Standards hat der europäische Rat erstmals definiert und im November 2022 verabschiedet. Sie stehen im Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vom April 2021 und sind relevant für das Verfassen von Nachhaltigkeitsberichten.

Das Ziel der ESRS ist es, einheitliche Regelungen beim ESG-Reporting für alle Unternehmen in der EU vorzugeben. Das soll eine klare und vergleichbare Darstellung der unternehmenseigenen Nachhaltigkeitsmaßnahmen erleichtern. Eine gute Vergleichbarkeit ist dabei für alle wichtig, die verstehen möchten, wie ein Unternehmen mit Nachhaltigkeitsfragen umgeht und wie es zur Lösung globaler Herausforderungen beiträgt – also zum Beispiel für:

  • Banken
  • Investoren
  • Verbraucher
  • Mitarbeitende
  • andere Stakeholder

 

Festgelegt werden die sektorübergreifenden Standards dabei von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group), also der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung.

Welche ESRS-Inhalte müssen zukünftig berichtet werden?

Der ESRS-Standard 1 gibt Auskunft über grundsätzliche Anforderungen an ein ESG-Reporting:

  • Alle Nachhaltigkeitsinformationen als Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts müssen im maschinell auslesbaren Format abgegeben werden.
  • Ein akkreditierter, unabhängiger Prüfer oder ein Experte für Zertifizierungen muss den Bericht prüfen.
  • Es gilt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (double materiality). Damit gelten nicht mehr allein die Auswirkungen des Unternehmens auf das Klima als wesentlich, sondern auch die Auswirkungen des Klimas auf ein Unternehmen.
  • Die Berichtsqualität muss durch die Grundsätze Relevanz, Glaubwürdigkeit, Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit und Verständlichkeit sichergestellt werden.
  • Die Ergebnisse einer "ESG-Due Diligence" sollen alle Informationen liefern, die nötig sind, um die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu bewerten.
  • Auch die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sind relevant. Kann ein Unternehmen hier keine Nachweise vorlegen, müssen die Auswirkungen geschätzt werden.
  • Der Nachhaltigkeitsbericht muss mit dem Geschäftsbericht für ein Jahr vorgelegt Weichen die Kennzahlen der Jahre voneinander ab, müssen Differenzbeträge sowie Abweichungsgründe genannt werden.

Der ESRS-Standard 2 definiert die allgemeinen Angaben, die bei einem ESG Reporting gemacht werden müssen:

  1. Erstellungsbasis: Überblick, wie und auf welcher Informationsbasis die Angaben erstellt wurden
  2. Governance: Bericht über alle etablierten Governance-Prozesse in Bezug auf ihre Nachhaltigkeitsrelevanz
  3. Strategie: Beschreibung der Nachhaltigkeitsstrategie unter Berücksichtigung unterschiedlicher Stakeholder-Interessen; Beschreibung der Wechselwirkung mit der Wesentlichkeitsanalyse
  4. Auswirkungen, Risiken und Chancen: Beschreibung des grundlegenden Prozesses der Wesentlichkeitsanalyse unter Verarbeitung der Analyseergebnisse
  5. Mess- und Zielgrößen: Bericht über die Mess- und Zielgrößen, die zur Messung der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte genutzt werden

Die themenspezifischen Standards gliedern sich in die drei Bereiche Umwelt (ESRS E), Soziales (ESRS S) und Governance (ESRS G). Pro Bereich sind folgende Themen definiert:

Umwelt:

ESRS E1: Klimawandel

ESRS E2: Verschmutzung

ESRS E3: Wasserressourcen

ESRS E4: Biodiversität/Ökosysteme

ESRS E5: Kreislaufwirtschaft

Soziales:

ESRS S1: Eigene Belegschaft

ESRS S2: Beschäftigte in der Wertschöpfungskette

ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften

ESRS S4: Verbraucher/Endnutzer

Unternehmensführung:

ESRS G1: Geschäftsgebaren

Überblick der European Sustainability Reporting Standards:

Für wen gelten welche ESRS-Pflichten ab wann?

ESRS 2 (Allgemeine Angaben) sowie ESRS S1 (Eigene Belegschaft) gelten ab dem Geschäftsjahr 2024 für alle Unternehmen, die

  • mindestens 250 Mitarbeitende haben
  • einen Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. haben und/oder
  • eine Bilanzsumme von mehr als EUR 20 Mio. aufweisen.

 

Außerdem muss ESRS E1 (Klimawandel) von allen CSRD-pflichtigen Unternehmen unabhängig von einer besonderen Wesentlichkeitsprüfung berichtet werden.

Ob weitere Standards hinzukommen, hängt von deren Relevanz für das Unternehmen ab. Diese Relevanz muss individuell geprüft werden.

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